OÖ. Schulkostenbeihilfe
Für die Kosten, die im Schuljahr 2022/23 im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstehen, wird pro Kind, abhängig vom Einkommen, ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 150 Euro gewährt. Der Antrag ist mittels Online-Formular an das Familienreferat des Landes Oberösterreich zu richten.
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/290695.htm
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Kind im Pflichtschulalter, Besuch einer Schule
- Hauptwohnsitz in Oberösterreich
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe
- Bestimmte Einkommensgrenzen (berechnet nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen auf Basis des geltenden Sockelbetrages) dürfen nicht überschritten werden.
- Ausländische Staatsbürger/innen (ausgenommen Bürger/-innen eines Mitgliedstaates der EU): Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich (Aufenthaltstitel, Dokumentation über den Aufenthalt in Österreich wie bspw. Ausweis für Vertrieben etc.) sowie eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe.
OÖ. Schulveranstaltungshilfe
Gefördert werden Eltern mit schulpflichtigen Kindern in allgemeinbildenden Pflichtschulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und Landwirtschaftlichen Fachschulen.
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/33987.htm
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Bestimmte Einkommensgrenzen (berechnet nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen auf Basis des geltenden Sockelbetrages) dürfen nicht überschritten werden.
- Wohnsitz in Oberösterreich
Mehrtägige Schulveranstaltungen Förderung der Gemeinde
Jede Schülerin und jeder Schüler mit Hauptwohnsitz in St. Thomas am Bl.
(1. – 8. Schulstufe) erhalten für mehrtägige Schulveranstaltungen mit Übernachtung (egal ob in der Schule oder Beherbergungsbetrieb) pro Tag 5 Thominger Schülling.
Schulbeihilfe Bundesministerium
Für österreichische Staatsbürger/innen, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe besuchen, wenn sie sozial bedürftig sind und den Schulbesuch, für den Schulbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen haben.
https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/befoe/sbh.html
Schulfahrtenbeihilfe
Die Schulfahrtenbeihilfe kann für Schülerinnen und Schüler sofern für die Zurücklegung des Schulweges von mindestens 2 km pro Richtung keine Möglichkeit vorhanden ist, eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch zu nehmen, besteht – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – Anspruch auf Fahrtenbeihilfe.
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Auch Lehrlinge haben einen Anspruch auf eine Fahrtenbeihilfe sofern für die Zurücklegung des Weges zur betrieblichen Ausbildungsstelle keine Möglichkeit besteht, eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt in Anspruch zu nehmen.
https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1000512.html