OÖ. Energiekostenzuschuss 2023

Um private Haushalte bei der Bewältigung von Wohn- und Heizkosten zu unterstützen, gibt es zu Beginn der Heizsaison den OÖ. Energiekostenzuschuss in Höhe von 200 Euro je Haushalt.

Der OÖ. Energiekostenzuschuss wird automatisiert an die Bezieherinnen und Bezieher des OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus, sowie der Wohnbeihilfe ausbezahlt.

Jene Haushalte die keiner dieser beiden Gruppen angehören und die nachstehenden Kriterien erfüllen können den OÖ. Energiekostenzuschuss von 2. Oktober bis 30. November 2023 hier online beantragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Gewährung des Zuschusses ist von der Höhe des Einkommens abhängig.

  1. Der Zuschuss wird an jene Personen ausbezahlt, deren Jahresbruttoeinkommen aus dem Jahr 2022 je Haushalt summiert, nachfolgende Werte nicht überschreitet:
    • Einpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 27.000,00 Euro
    • Mehrpersonenhaushalte: Jahresbruttoeinkommen bis 65.000,00 Euro
  2. Die Prüfung des Antrages erfolgt mittels automatisierter Unterstützung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Zuschuss genehmigt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein Konto bei einem Geldinstitut des SEPA-Raums, dass im Antrag bekanntzugeben ist.
  3. Es wird das Jahresbruttoeinkommen im Jahr 2022 pro Haushalt zur Berechnung herangezogen. Als Einkommen wird der Einkommensbegriff entsprechend § 2 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988 angewendet:
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
    • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22)
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23)
    • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) sonstige Einkünfte (§ 29)

In diesem Sinne gilt unter anderem als Jahreseinkommen:

  • bei nichtselbständig Erwerbstätigen: Die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgeber:innen ersichtlichen Bruttobezüge gem. Kennzahl 210 (bei bereits vorliegendem Einkommensteuerbescheid aufgrund erfolgter Arbeitnehmerveranlagung sind diese Bezüge auch im Einkommensteuerbescheid unter dem Punkt „Lohnzettel und Meldungen“ ersichtlich).
  • bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, bei den Grenzgängern, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen, mehreren Einkunftsarten): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale),
  • Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen.
  • Nicht zum Jahreseinkommen zählen Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

Die Prüfung der eingereichten Anträge startet Mitte Oktober. Die Auszahlung des bewilligten Zuschuss startet im November.

Genaue Informationen und Online Antrag unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/energiekostenzuschuss.htm

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